Urheberrecht des wissenschaftlichen Personals an Hochschulen

Beitrag von Sebastian Horlacher, OERsax, Lizenz: CC-BY-SA 3.0

Originär steht dem Urheber als Schöpfer des Werkes das Urheberrecht zu. Allerdings ist bei Werken im Arbeits- oder Dienstverhältnis der Arbeitgeber Inhaber der zur Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte. Sie werden ihm stillschweigend aufgrund des Arbeitsvertrages im Wege der Vorausverfügung eingeräumt (§ 43 UrhG). 

Dieser Grundsatz gilt im Hochschulbereich aufgrund der im Grundgesetz garantierten Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 GG nur eingeschränkt. Zu den Dienstpflichten eines hauptberuflichen Professors gehören, trotz seiner Verpflichtung sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, nicht die Erstellung urheberrechtlich geschützter Werke (z.B. Lehrmaterialien). Auch ist es der Entscheidung des Hochschulprofessors überlassen, ob und wie seine urheberrechtlich schutzfähigen Werke verbreitet werden.1 § 43 UrhG ist gerade nicht auf Professoren anwendbar.2 Die von ihm geschaffenen Werke sind „freie Werke“.3 Der Hochschulprofessor ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, seiner Hochschule ein Nutzungsrecht an den von ihm erbrachten urheberrechtlich geschützten Werken einzuräumen. 

Die rechtliche Stellung von hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Mitarbeitern, wissenschaftlichen Hilfskräften, studentische Hilfskräfte etc. ist dadurch geprägt, dass sie unselbständige und weisungsabhängige Tätigkeit in Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis erbringen (sog. Pflichtwerke).4 Der Hochschule werden stillschweigend die Nutzungsrechte an diesen Pflichtwerken eingeräumt (§ 43 UrhG).  Gleichzeitig überlassen die Beschäftigten der Hochschule mit dem Arbeitsvertrag die Entscheidung darüber, ob und wie sie das Werk veröffentlicht. Eine Vergütung ist in der Regel bereits mit dem Gehalt abgegolten. Allerdings kann diese Personengruppe auch selbständigen Aufgaben in Forschung und Lehre wahrnehme (z.B. Dissertation oder Habilitation). Solche Werke sind freie Werke. Dies hat zur Folge, dass diese Personengruppe nicht verpflichtet ist, ihrer Hochschule ein Nutzungsrecht an den von ihnen erbrachten urheberrechtlich geschützten Werken einzuräumen. 

Hartmer/Detmer/Götting/Leuze, Hochschulrecht, 13 Rn. 124.

 Wandtke/Bullinger/Wandtke, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2017, § 43 Rn. 40.

Zur Anbietungspflicht eines Hochschulprofessors vgl. BGH NJW 1991, 148 – Grabungsmaterialien, dagegen Hartmer/Detmer/Götting/Leuze, Hochschulrecht, 13 Rn. 124 m.w.N. Zum Ausnahmefall der Einräumung von Nutzungsrechten am Beispiel der Fernuni Hagen vgl. Hartmer/Detmer/Götting/Leuze, Hochschulrecht, 13 Rn. 128 m.w.N. Zur Drittmittelforschung vgl. Hartmer/Detmer/Götting/Leuze, Hochschulrecht, 13 Rn. 131 m.w.N.

4 Wandtke/Bullinger/Wandtke, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2017, § 43 Rn. 17ff.

 

  Veröffentlichungs- und Verwertungsrecht bei
Dienstherr Wissenschaftler
Hochschullehrer   X (Art. 5 III GG)
WMA / WHK / SHK bei weisungsabhängiger/unselbständiger Tätigkeit

(zB. Lehrmaterialien)

bei weisungsunabhängiger/selbständiger Tätigkeit

(Dissertation., Habilitation, …) (Art. 5 III GG)

Studierende, Diplomanden, ext. Doktoranden, …   X, keine Arbeitnehmer!

8 Antworten so far.

  1. Das ein wissenschaftlicher Mitarbeiter kein Urheberrecht an den vom ihm erstellen Lehrmaterialien hat, ist ja in Ordnung. Schließlich wird er meist wirklich dafür bezahlt, sie zu erstellen. Diese Tätigkeit jedoch als „unselbständig“ zu bezeichnen ist herablassend und wird dem Aufwand, der Komplexität und Schwierigkeit der Aufgabe sowie der nötigen Kreativität nicht gerecht, gerade wenn es um interaktive oder multimediale Lehr- und Lernmaterialien geht.

    • sagt:

      Lieber Herr Magdowski,
      vielen herzlichen Dank für Ihr Kommentar! Ich glaube, sie sprechen vielen Lehrenden aus der Seele. Wir haben intern im Vorfeld der Veröffentlichung des Beitrages auch sehr lange über die Angemessenheit und Passung der juristischen Termini diskutiert. @SH, vielleicht kannst Du hier noch einmal etwas weiter ausholen?!
      AB

  2. Sebastian Horlacher sagt:

    Sehr geehrter Hr. Magdowski,

    der wissenschaftliche Mitarbeiter ist grundsätzlich Urheber seiner von ihm erstellten Materialien. Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer Inhaber der Nutzungsrechte an diesen Materialien ist. Hier kommt im Arbeits- oder Dienstverhältnis § 43 UrhG ins Spiel.
    Bei der „Unselbstständigkeit“ handelt es sich um einen juristischen Terminus der leider nicht von uns beinflusst werden kann. In der Sache werden Ihnen bestimmt einige Mitarbeiter zustimmen.

  3. Anja Lorenz sagt:

    Hallo,

    danke für den Beitrag, den konnten wir bei OERexp sehr gut brauchen, ich strauchel aber gerade noch an einem Detail:

    Ihr schreibt: „Der Hochschule werden stillschweigend die Nutzungsrechte an diesen Pflichtwerken eingeräumt (§ 43 UrhG). Gleichzeitig überlassen die Beschäftigten der Hochschule mit dem Arbeitsvertrag die Entscheidung darüber, ob und wie sie das Werk veröffentlicht.“

    Bisher hatte ich das auch so gekannt, überlege aber gerade, ob ich denn nicht nur einfache Nutzungsrechte einräume. Damit könnte ich doch weiterhin selbst entscheiden, wo ich das ganze (außerhalb meiner Arbeitstätigkeit) veröffentlichen will. Oder sind es tatsächlich exklusive Nutzungsrechte. Findet man da was im Gesetz/Tarifvertrag?

    Und noch eine Nebenfrage: kennt Ihr Hochschulen, die das tatsächlich überprüfen? Vielleicht bei Privathochschulen? Oder das welche Materialien einfordern? Bisher ist mir das nur als Selbstverwaltungsaufgabe in der Hand der Lehrstühle/Institute begegnet. Am ILD haben wir das im QM-System verankert, ich glaube aber nicht, dass das häufig der Fall ist.

    Ihr macht nen prima Job!
    VG Anja

    • Sebastian Horlacher sagt:

      Liebe Anja,

      Literatur und Rechtsprechung räumen dem Arbeitgeber Nutzungsrechte im Zweifel weit reichend und ausschließlich ein. Jedoch nur an solchen Werken, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffen worden sind und beschränkt auf den Zweck des Betriebs. Im Einzelfall kann möglicherweise dem Arbeitsverhältnis auch nur ein einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2) entsprechen, was besonders zu vereinbaren wäre.
      (BeckOK UrhR/Lindhorst UrhG § 43 Rn.2; Wandtke/Bullinger/Wandtke UrhG § 43 Rn. 73-74)

  4. Franz sagt:

    Hallo,

    Vielen Dank für die umfangreiche Information.
    Eine Frage bzgl. der erstellten Werke im Dienstverhältniss (z.B. Präsentationsfolien für Lehrveranstaltungen). Häufig beinhaltet die erste Folie den Autor der Folien, inwieweit ist es zulässig diese im Nachhinein zu ändern bzw. zu entfernen (z.B. Entfernen des Namens)?

    VG,
    Franz

    • sagt:

      Vielen Dank für Ihr Kompliment.
      Grundsätzlich ist das Namensnennungsrecht des Urhebers gem. § 13 UrhG unverzichtbar und damit die Urheberbenennung stets anzubringen. Dies ist ggf. von der Frage zu trennen, inwieweit der Urheber im Dienstverhältnis seinem Arbeitgeber Nutzungsrechte am Werk einräumt.
      Ob in vereinzelten Fällen, z.B. wenn Materialien unter der Lizenz CC0 lizenziert werden, anderes gelten kann, bedarf stets einer besonderen Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls.
      Natürlich muss bei der Bearbeitung von CC lizenzierten Materialien (z.B. CC-BY-SA 4.0 Int) der ursprüngliche Urheber des frei lizenzierten Materials nicht stets prominent auf der ersten Folie angegeben werden. Die CC-Lizenzen selbst gestatten eine Lizenzangabe in jeder angemessenen Form.

      LG das Team von OERsax

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