S a t z u n g des Vereins „Fachschaft der Freiberger Gießer e.V.“

§ 1: Der Verein der „Fachschaft der Freiberger Gießer e.V.“ (VFFG) mit Sitz in Freibergverfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2: Der Verein ist selbstständig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§ 3: Zielsetzung des Vereins
Der Verein bezweckt durch einen außeruniversitären, fachlich geprägten Erfahrungs- und Er-kenntnisaustausch die Förderung der Ausbildung und Weiterbildung von akademischen Nach-wuchs für die Fachrichtung Gießereitechnik an der TU-Bergakademie Freiberg.
Die Realisierung dieser Aufgabe dient vor allem:
– Förderung von Maßnahmen zur Gewinnung von Studienbewerbern für das Fach Gie-ßereitechnik an der TU-Bergakademie Freiberg.
– Beratung der Gießer-Absolventen bei der weiteren beruflichen Entwicklung.
– Organisation der Kontaktpflege zwischen Absolventen und Studenten.
– Erarbeitung von Positionen zur Lehre und Ausbildung für die Fachrichtung Gießerei-technik der TU Bergakademie Freiberg.
– Förderung des Ausbildungsniveaus durch Sachzuwendungen für fachspezifische Lehr- und Lernmittel sowie durch Gewährung von finanziellen Zuschüssen an begabte Stu-denten (Preisverleihung).
– Förderung der beruflichen und fachlichen Traditionspflege, Bewahrung und Erhaltung fachbezogener Sachzeugnisse.
– Förderung von Veröffentlichungen zur Geschichte und zur gegenwärtigen Tätigkeit der Freiberger Gießerei-Fachschaft.
§ 4: Mitgliedschaft, Rechte, Pflichten
4.1. Mitglieder des Vereins sind:
– Personen
– Körperschaften.
4.2. Persönliche Mitglieder können Absolventen der Fachrichtung Gießereitechnik der TU Bergakademie Freiberg werden, aber auch Absolventen anderer Fachrichtungen der TU Bergakademie Freiberg. Darüber hinaus können alle Personen Mitglieder werden, die sich der Fachschaft der Gießer verbunden fühlen.
4.3. Körperschaftliche Mitglieder können Firmen, Institutionen und Vereine sein.
4.4. Anträge zum Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidungen werden nicht be-gründet. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehren-rechte. Ein rechtlich erzwingbarer Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4.5. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Funktionen im Verein können nur von ordentlichen Mitgliedern ausgeübt werden. Körperschaftliche Mitglieder sind durch einen von ihnen ernennenden Beauftragten vertreten.
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt:
– zur Teilnahme und Abstimmung in den Mitgliederversammlungen,
– zur Unterbreitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung,
– zur Mitarbeit und zur eigenständigen Tätigkeit auf allen Gebieten, die dem Anliegen des Vereins dienen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
– die Satzung des Vereins anzuerkennen und sich für ihre Durchsetzung einzusetzen,
– die Würde und das Ansehen des Vereins zu wahren,
– die Beiträge pünktlich zu entrichten.
4.6. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können auf Antrag natürliche Personen durch den Vorstand ernannt werden. Voraussetzung für die Ehrenmitgliedschaft sind besondere Verdienste um den Verein.
4.7. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung, Tod und Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich min-destens drei Monate vor Jahresende anzuzeigen. Gezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet, noch ausstehende Beiträge sind zu zahlen. Beim Ende der Mitgliedschaft entsteht kein irgendwie gearteter Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden bei grober Verletzung der Satzung, Nichtzah-lung des Beitrages trotz wiederholter Mahnung und unwürdigem Verhalten. Das aus-geschlossene Mitglied hat das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, de-ren Entscheid ist endgültig.
§ 5: Beiträge, Vergütungen
5.1. Für die Mitgliedschaft wird ein Jahresbeitrag erhoben. Höhe und Zahlungsweise der Jahresbeiträge werden durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
Beiträge werden mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt im laufenden Ge-schäftsjahr ist der Beitrag anteilig vom Beginn des Eintrittsmonats an zu zahlen.
5.2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung sach-bezogener Aufwandsentschädigungen im Rahmen der satzungsgemäßen Zielstellun-gen bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Eine Begünstigung einzelner Personen und die Verwendung von Mitteln für Zwecke, die der Satzung widersprechen, ist nicht zulässig.
§ 6: Organe des Vereins
6.1. Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der für drei (3) Jahre gewählte Vorstand. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus allen Mitgliedern des Ver-eins. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister (gleichzeitig Schriftführer).
6.2. Einmal jährlich ruft der Vorstand die Jahreshauptversammlung ein. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied. Die Tages-ordnung wird vom Vorstand aufgestellt und kann auf Antrag ergänzt werden.
6.3. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für:
– die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
– die Entgegennahme der Rechnungslegung,
– die Entlastung des Vorstandes, die Festlegung der Beiträge
– die Genehmigung des Haushaltplanes
– die Wahl des Vorstandes
– die Wahl der Revisoren
– die Änderung der Satzung
– die Ehrung von Mitgliedern.
6.4. Wahlen erfolgen je nach Beschluss der Hauptversammlung offen oder geheim. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmen-mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist die Drei-viertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6.5. Weitere Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Das Verfahren ist das gleiche wie bei der Jahreshauptver-sammlung.
6.6. Über Verlauf und Beschlüsse der Versammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorstand und zwei Mitgliedern zu unterzeichnen sind.
6.7. Dem Vorstand obliegt auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitglie-derversammlung die Leitung des Vereins. Er organisiert die Abwicklung der laufenden Geschäfte und unterbreitet der Jahreshauptversammlung Vorschläge zur weiteren Förderung der Vereinsarbeit.
§ 7: Vertretung, Auflösung
7.1. Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden, den Stellvertreter und den Schatzmeister vertreten, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertre-tungsberechtigt sind.
7.2. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung erfolgen, wenn in der Einladung die Tagesordnung die Herbeiführung eines solchen Beschlusses vorsieht. Die Auflösung gilt als beschlossen, wenn in der be-schlussfassenden Versammlung mindestens ¾ aller Mitglieder anwesend und mindes-tens 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür sind. Das Vermögen ist zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden.
7.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen des Vereins an
Bergakademie Freiberg
Gießerei-Institut
Bernhard von Cotta-Str. 4
09599 Freiberg
zwecks Verwendung für die unter § 3 aufgeführten Aufgaben.
Die Satzung wurde am 1.8.1991 errichtet und auf der Grundlage der Beschlüsse der Jahres-vollversammlungen vom 28.10.1993, 27.10.1994, 26.10.2000, 03.04.2006 und 29.10.2015 ergänzt.

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