Am 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft, das erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten in den Lieferketten regelt.
Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung usw. in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese beziehen sich auf die gesamte Lieferkette und beinhalten z. B. die Einrichtung eines Risikomanagements, um die Risiken von Menschenrechtsverletzungen (Kinder- und Zwangsarbeit, Missachtung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes usw.) und die Schädigungen der Umwelt zu identifizieren, durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder zu minimieren. Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht muss dokumentiert und jährlich in einem Bericht dargelegt werden.
Vorerst gilt das Lieferkettengesetz für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmer*innen im Inland.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entwickelt Handreichungen zur Unterstützung der Unternehmen. Weitere Informationen dafür finden Sie hier: www.bafa.de/lieferketten
Aktuelle Literatur zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gibt es auch in der UB (bit.ly/3FqSV6r )