Was ist die Folge eines Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen der CC-Lizenzen?

Was ist die Folge eines Verstoßes gegen die Lizenzbedingungen der CC-Lizenzen?

 

Fotomek, CC0

 

 Wer überprüft die rechtmäßige Nutzung der CC-Lizenzen? 

  • Rechteinhaber
  • Selbstkontrolle durch die Community

 

Was ist die Laufzeit der CC-Lizenzen und wann erlöschen die Rechte aus den Lizenzen?

Die CC-Lizenzen gelten bis zum Ablauf der Schutzfrist des Urheberrechts bzw. der Leistungsschutzrechte, die hiermit lizenziert werden. Gleichwohl erlöschen die lizenzierten Rechte automatisch, wenn die Bestimmungen der CC-Lizenzen nicht eingehalten werden.

Merke: Ab den CC-Lizenzen 4.0 (hier CC-BY-SA 4.0):

Soweit Ihr Recht, das lizenzierte Material zu nutzen […] erloschen ist, lebt es wieder auf:

  1. automatisch zu dem Zeitpunkt, an welchem die Verletzung abgestellt ist, sofern dies innerhalb von 30 Tagen seit Ihrer Kenntnis der Verletzung geschieht; oder
  2. durch ausdrückliche Wiedereinsetzung durch den Lizenzgeber.

Es sei klargestellt, dass dieser Abschnitt […] die Rechte des Lizenzgebers, Ausgleich für Ihre Verletzung der vorliegenden Public License zu verlangen, nicht einschränkt.

 

Was sind die Konsequenzen bei einem Verstoß (neben dem Erlöschen der Rechte)?

Strafrechtliche Konsequenzen (§§ 106ff. UrhG)

Zivilrechtliche Konsequenzen:

  • Unterlassungsanspruch (und Abmahnung)

Dem Lizenzgeber steht ggf. ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 97 Absatz I 2 UrhG zu.

Vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens sollte gem. § 97a UrhG abgemahnt werden (Grund: § 93 ZPO)

 

  • Schadensersatzanspruch

Dem Grunde nach steht dem Lizenzgeber auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG zu (Ggf. §102a UrhG i.V.m. § 823 BGB (Verletzung eines „sonstigen Rechts“), sowie ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Herausgabe der durch die unberechtigte Nutzung erlangten Vorteile gem. § 102a UrhG i.V.m. §§ 812 I 1 2. Alt., 818 BGB)

 

Problematisch kann aber die Höhe des Schadensersatzes sein:

OLG Köln  Urteil vom 31. 10. 2014 – 6 U 60/14 = WRP 2015, 94, 100

„Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Lichtbild für nicht-kommerzielle Nutzungen – und die hier streitgegenständliche Nutzung durch die Beklagte ist nach der zugrundezulegenden Auslegung der Creative Commons-Lizenz als nicht-kommerziell einzustufen – unentgeltlich zur Verfügung stellt. Eine Berechnung in Anlehnung an die MFM-Empfehlungen scheidet daher aus. Der „objektive Wert“ der nicht-kommerziellen Nutzung eines unter der Creative Commons-Lizenz angebotenen geschützten Inhalts kann nur mit Null angesetzt werden (vgl. Rechtbank Amsterdam, Urt. v. 09. 03. 2006 – KG 06-176 SR – ECLI:NL:RBAMS:2006:AV4204 – uitspraken.rechtspraak.nl; dazu Mantz, GRUR Int. 2008, 20, 22).

Beachte: Es handelt sich aber um eine Einzelfallentscheidung, die keinesfalls Allgemeingültigkeit beansprucht. Auch sind Anwaltskosten (Abmahnkosten) angefallen:

„Die Abmahnkosten stehen dem Kl. dagegen dem Grunde nach zu. Maßgeblich ist insoweit § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG […], da sich die Erstattung der Abmahnkosten nach der im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Rechtslage richtet.“ (OLG Köln  Urteil vom 31. 10. 2014 – 6 U 60/14 = WRP 2015, 94, 100)

 

Wer ist Anspruchsgegner bei Verletzung der CC-Lizenzen? 

  • Der eigentliche Verletzer
  • Unter den Voraussetzungen des § 99 UrhG auch der Inhaber des Unternehmens, aber nur auf Unterlassung, nicht auf Schadensersatz
  • Auch der Staat haftet nach 99 UrhG (BGH GRUR 1993, 37, 39 – Seminarkopien)

 

Sebastian Horlacher, OERsax, CC-BY-SA 4.0

Schreibe einen Kommentar