Gemeinfreiheit vs. Public Domain
Was meint eigentlich gemeinfrei?
Die Gemeinfreiheit bezeichnet alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen (wegen Ablauf der Schutzdauer meist 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) oder ihm nie unterlegen haben (z.B. amtliche Werke gem. § 5 UrhG).
Die Gemeinfreiheit muss von der freien Benutzbarkeit i.S.d. § 24 UrhG unterschieden werden. Neben dem bereits genannten Ablauf des Urheberschutzes ist frei benutzbar alles, was kulturelles Gemeingut, d.h. urheberrechtlich nicht bzw. nicht mehr geschützt ist. Erfasst werden also auch alle Gestaltungen, die von vornerein nicht schutzfähig sind, weil es an der persönlichen geistigen Schöpfung, insbesondere an der erforderlichen Individualität fehlt. Darüber hinaus zählt der Inhalt von Gedanken und Lehren zum frei benutzbaren Gemeingut, da diese im Interesse des wissenschaftlich-technischen Evolutionsprozesses frei gehalten werden müssen.
Gemeinfreie Werke dürfen in Deutschland regelmäßig von jedermann auch zu kommerziellen Zwecken genutzt, verbreitet und vor allem bearbeitet werden. Stellt die Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes ein eigenständiges schöpferisches Werk im Sinne des Urhebergesetzes vor, entsteht ein neues Urheberrecht desjenigen, der ein eigenes Werk geschaffen hat. Die für die Bearbeitung genutzten gemeinfreien Werke oder Werkteile bleiben dabei für den restlichen Rechtsverkehr gemeinfrei und können weiterhin von jeder Person genutzt werden.
Wie ist mit Fotos umzugehen, die in den USA „Public Domain“ sind? Ist die Nutzung in Deutschland dann auch erlaubt?
Der Begriff „Public Domain“ entstammt dem angloamerikanischen Rechtsraum und kennzeichnet Werke, die nicht (mehr) urheberrechtlich geschützt sind. Im Gegensatz zu der Rechtslage in Deutschland, ist es Urheber in anderen Ländern durchaus möglich auch freiwillig auf sein Urheberrecht am Werk zu verzichten und die eigenen Werke als „Public Domain“ zu kennzeichnen. Auch in diesen Fällen können die Werke frei und ohne Einschränkungen von der Allgemeinheit genutzt werden. Dagegen kann in Deutschland lediglich ein unbeschränktes Nutzungsrecht der Allgemeinheit eingeräumt werden.
Wichtig ist, dass sich die gesetzlichen Regeln des Urheberrechts von Land zu Land unterscheiden. Die Gemeinfreiheit richtet sich stet nach dem Land, in welchem das Werk genutzt werden soll.
Beispielsweise kann ein Werk in den USA aufgrund der Einordnung „Public Domain“ frei nutz- und verwertbar sein, in Deutschland hingegen aufgrund anderer rechtlicher Einordnungen weiterhin mit Urheber- oder Urheberpersönlichkeitsrechten behaftet sein.
Aufpassen: Freie Lizenzen wie die CC-Lizenzen oder die GNU Lizenzen sind Copyright-Lizenzen. Der ihn unterliegende Inhalt kann daher nicht „Public Domain“ sein. Nicht irritieren darf dabei der in der Praxis erzielte ähnliche Effekt.
Praxistipp zur CC0 (Public Domain Dedication):
In den USA verzichtet ein Urheber bei Verwendung der Lizenz CC0 auf sein Urheberrecht, während es sich in Deutschland um eine bedingungslose Lizenz handelt. Ein Werkverwendung vergleichbar der Public Domain ist also auch in Deutschland damit weitestgehend möglich.
Beitrag von Sebastian Horlacher, OERsax, Lizenz: CC-BY-SA 3.0