Seit dem 1. März 2018 gilt das neue Gesetz zum Urheberrecht für die Wissensgesellschaft (UrhWissG). Es schafft damit übersichtliche und einfach verständliche Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im digitalen Zeitalter.
Im UrhWissG wird die Nutzung in Lehre und Forschung mit dem neuen § 60 geregelt. Die §§ 52a,52b und 53a UrhG werden aufgehoben.
Laut §60e Urheberrecht für die Wissensgesellschaft (UrhWissG) sind
aus dem Bestand der Bibliothek Vervielfältigungen von bis zu 10 Prozent eines Werkes sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Werken zu privaten Zwecken möglich.
Ebenso sind die Nutzerbedingungen der Verlage bzw. Herausgeber zu beachten, denn eine Nichtbeachtung kann zur Sperrung des Zugangs für den gesamten Campus führen.
Das systematische Herunterladen oder Ausdrucken ganzer Werke, auch wenn es verteilt auf mehrere Sitzungen geschieht, ist nicht zulässig. (Vereinbarung iSd § 60g Abs.2 UrhG)
Wir bitten um Beachtung dieser urheberrechtlichen Bestimmungen!
Ausführliches „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft – Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG (PDF)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2017″
„Ab heute ist die Nutzung von Kopien aus Tageszeitungen im Schulunterricht und an Unis illegal.“ https://twitter.com/esteinhauer/status/969122449534128128