Antragsberechtigt sind Angehörige von Netzwerken, die in der Regel hauptberuflich an Hochschulen tätig sind. Die für die Antragstellung zuständige Person muss der Hochschule angehören. Die Zustimmung der Hochschulleitung ist für die Antragstellung zwingend erforderlich. Studentische Anträge sind möglich und ausdrücklich erwünscht; in diesem Fall erfolgt die Antragstellung in Zusammenarbeit mit einer festangestellten Lehrperson der Hochschule. Eine Hochschule kann mehrere Anträge einreichen, sofern sie sich auf unterschiedliche Netzwerke beziehen. Voraussetzungen sind, dass das Netzwerk aus mind. zehn Mitgliedern besteht, diese mehrheitlich Hochschulangehörige sind und eine bereits bestehende Tätigkeit des Netzwerks belegbar ist.
Mehr Informationen zur Ausschreibung finden Sie auf den Seiten der Stiftung Innovation in der Hochschullehre. |
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